BFH - Beschluss vom 20.12.2005
VIII B 199/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 § 132 § 135 Abs. 2 ; GKG § 66 Abs. 8 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 777
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 131/01

Außerordentliche Beschwerde

BFH, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen VIII B 199/05

DRsp Nr. 2006/3072

Außerordentliche Beschwerde

1. In Streitigkeiten über Kosten ist die ordentliche Beschwerde nicht gegeben. Damit sind auch isolierte Kostenentscheidungen unanfechtbar.2. Eine außerordentliche Beschwerde ist generell unstatthaft.3. Eine Umdeutung der von fachkundigen Prozessvertretern ausdrücklich als solche erhobenen außerordentlichen Beschwerde in eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 § 132 § 135 Abs. 2 ; GKG § 66 Abs. 8 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wenden sich mit der außerordentlichen Beschwerde gegen einen Kostenbeschluss des FG vom Oktober 2005. Nachdem der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) im Einvernehmen mit den Klägern dem Klagebegehren teilweise entsprochen hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, verteilte das FG die Kosten des Verfahrens im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens auf die Beteiligten. Dabei wies es die Kostentragung den Klägern zu 90 v.H. zu, im Übrigen dem FA.

Die Kläger rügen mit ihrer außerordentlichen Beschwerde eine objektiv greifbar gesetzwidrige Anwendung von § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), da sie zu 94,15 v.H. obsiegt hätten.