BFH - Beschluss vom 05.12.2005
II B 158/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 S. 1 § 133a § 138 ; ZPO § 91 Abs. 2 § 321a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 760
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 V 2525/05

Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 05.12.2005 - Aktenzeichen II B 158/05

DRsp Nr. 2006/2650

Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

Seit In-Kraft-treten des § 321a ZPO ist eine außerordentliche Beschwerde prinzipiell nicht mehr statthaft. Das betrifft nicht nur Fälle der Verletzung rechtlichen Gehörs oder eines anderen Verfahrensgrundrechts, sondern auch aus sonstigen Gründen "greifbar gesetzwidrige" Entscheidungen, z. B. die willkürliche Anwendung des § 138 Abs. 2 FGO.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 S. 1 § 133a § 138 ; ZPO § 91 Abs. 2 § 321a ;

Gründe:

Das vom Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) als "sofortige Beschwerde hilfsweise als Gegenvorstellung" bezeichnete Rechtsmittel gegen den (Kosten-)Beschluss des Finanzgerichts (FG) nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist die Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben. Dies gilt auch für den Beschluss über die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 138 Abs. 1 FGO (vgl. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 128 Anm. 12, m.w.N.). § 91 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nicht anzuwenden, weil dieser Vorschrift § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO vorgeht (§ 155 FGO).