I. Mit Urteil vom 20. September 2005 (Az. ehemals: 13 K 53/00, nunmehr: 13 K 451/05) gab das Niedersächsische Finanzgericht (FG) der Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Gewerbesteuermessbeträgen 1990 bis 1993 und Umsatzsteuer 1990 bis 1993 statt, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) über einen nicht erhobenen Einspruch sachlich entschieden hatte. Die Entscheidung, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, begründete das FG damit, dass die Kläger zunächst --zu weitgehend-- die Ausgangsbescheide angefochten hatten und die Klage erst durch die Einschränkung des Sachantrages Erfolg hatte.
Die Kostenentscheidung nahm das FG vereinfachend im Wege der Kostenaufhebung vor.
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