BFH - Beschluss vom 07.12.2005
VIII B 197/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 4 § 133a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 763

Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

BFH, Beschluss vom 07.12.2005 - Aktenzeichen VIII B 197/05

DRsp Nr. 2006/3071

Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

1. Nach In-Kraft-treten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsgesetz) vom 9.12.2004 zum 1.1.2005 ist eine außerordentliche Beschwerde generell unstatthaft.2. Die von fachkundigen Prozessvertretern ausdrücklich als solche erhobene außerordentliche Beschwerde kann nicht in eine Gegenvorstellung umgedeutet werden.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 4 § 133a ;

Gründe:

I. Mit Urteil vom 20. September 2005 (Az. ehemals: 13 K 53/00, nunmehr: 13 K 451/05) gab das Niedersächsische Finanzgericht (FG) der Klage der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Gewerbesteuermessbeträgen 1990 bis 1993 und Umsatzsteuer 1990 bis 1993 statt, weil der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) über einen nicht erhobenen Einspruch sachlich entschieden hatte. Die Entscheidung, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben, begründete das FG damit, dass die Kläger zunächst --zu weitgehend-- die Ausgangsbescheide angefochten hatten und die Klage erst durch die Einschränkung des Sachantrages Erfolg hatte.

Die Kostenentscheidung nahm das FG vereinfachend im Wege der Kostenaufhebung vor.