Die Berufung des Klägers gegen das Urteil desArbeitsgerichts Siegburg vom 02.02.2017-
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der am 01.06.1958 geborene Kläger ist verheiratet und gegenüber einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Auf seinen Antrag vom 25.04.2016 ist mit Bescheid vom 11.08.2016 (Blatt 58 bis 60 der Akte) bei ihm ein GdB von 60 mit Wirkung ab dem 25.04.2016 festgestellt.
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