LAG Niedersachsen - Urteil vom 31.05.2010
12 Sa 875/09
Normen:
BGB § 626;
Fundstellen:
AA 2010, 144
ArbR 2010, 379
ArbRB 2010, 300
AuA 2010, 483
AuR 2010, 442
CR 2010, 616
EzTöD 100 § 34 Abs. 2 TVöD-AT Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 21
ITRB 2010, 173
K&R 2010, 613
LAGE § 626 BGB 2002 Nr. 28
MMR 2010, 639
NZA-RR 2010, 406
RDV 2010, 232
ZTR 2010, 542
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 26.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 311/08

Außerordentliche Kündigung wegen exzessiven privaten E-Mail-Verkehrs während der Arbeitszeit bei Entbehrlichkeit vorheriger Abmahnung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 12 Sa 875/09

DRsp Nr. 2010/10865

Außerordentliche Kündigung wegen exzessiven privaten E-Mail-Verkehrs während der Arbeitszeit bei Entbehrlichkeit vorheriger Abmahnung

Die außerordentliche Kündigung eines langjährig beschäftigten Arbeitnehmers kann auch ohne vorangegangene einschlägige Abmahnung gerechtfertigt sein, wenn der Mitarbeiter über einen Zeitraum von mehr als 7 Wochen arbeitstäglich mehrere Stunden mit dem Schreiben und Beantworten privater E-Mails verbringt - an mehreren Tagen sogar in einem zeitlichen Umfang, der gar keinen Raum für die Erledigung von Dienstaufgaben mehr lässt. Es handelt sich in einem solchen Fall um eine "exzessive" Privatnutzung des Dienst-PC.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts D-Stadt vom 26.02.2009 - 3 Ca 311/08 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 02.07.2008 nicht beendet worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer außerordentlicher verhaltensbedingter Beendigungskündigungen, die die beklagte Gemeinde dem Kläger gegenüber mit sozialer Auslauffrist zum 31.03.2009 ausgesprochen hat.