FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 18.11.2012
5 V 3277/12
Normen:
EStG 2010 § 4 Abs. 3 S. 4; EStG 2010 § 32b; EStG 2010 § 15b;
Fundstellen:
DStR 2013, 8
DStRE 2013, 1473

Aussetzung der Vollziehung Berücksichtigung von Verlusten aus dem An- und Verkauf von Edelmetallen im Rahmen des Progeressionsvorbehalts

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2012 - Aktenzeichen 5 V 3277/12

DRsp Nr. 2013/2990

Aussetzung der Vollziehung Berücksichtigung von Verlusten aus dem An- und Verkauf von Edelmetallen im Rahmen des Progeressionsvorbehalts

Es ist eine schwierige und bisher ungeklärte Frage, ob § 4 Abs. 3 S. 4 EStG eine Berücksichtigung der Verluste aus dem An- und Verkauf von Edelmetallen im Rahmen des Progressionsvorbehalts ausschließt und ob § 15b EStG sich auf diesen auswirkt, so dass eine Klärung dieser Frage dem Hauptsachverfahren vorbehalten und Aussetzung der Vollziehung zu gewähren ist.

Die Vollziehung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2010 wird ausgesetzt. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Besteuerungsgrundlagen vorläufig entsprechend der Feststellungserklärung der Antragstellerin vom 28. Juli 2011 festzusetzen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EStG 2010 § 4 Abs. 3 S. 4; EStG 2010 § 32b; EStG 2010 § 15b;

Gründe

I.