Verwaltungsakte, mit denen lediglich ein Antrag des Steuerpflichtigen abgelehnt wird, sind grundsätzlich nicht vollziehbar. Etwas anderes gilt nur für abgelehnte Grundlagenbescheide. Sie gelten nach der Rechtsprechung des BFH als vollziehbare und damit der Aussetzung der Vollziehung zugängliche Bescheide.
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