Zwischen den Parteien ist im Hauptsacheverfahren (3 K 326/02) streitig, ob dem Antragsteller für die Jahre 1995 bis 1998 die erhöhte Absetzung für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen gemäß § 7 c EStG zusteht.
Der Antragsteller führte im Jahr 1995 an zwei ihm gehörenden Mietshäusern in A. und B. Umbauten zur Schaffung neuer Mietwohnungen durch. Für die Jahre 1995 bis 1998 machte er die erhöhte Abschreibung nach § 7 c EStG i.H. von 20 v.H. der Bemessungsgrundlage (insgesamt jährlich DM 92.280) geltend.
Das Finanzamt gewährte die beantragte Sonderabschreibung nicht, da die Umbauten unstreitig ohne zuvor erteilte Baugenehmigung erfolgten und diese auch bis zum Ende der Streitjahre nicht vorlag.
Der Antragsgegner lehnte die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab.
Hiergegen begehrt der Antragsteller gerichtlichen Rechtsschutz.
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