FG Sachsen - Beschluss vom 30.06.2015
8 V 1125/13
Normen:
EStG § 7 Abs. 4; EStG § 7 Abs. 5; EStG § 10f;

Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens

FG Sachsen, Beschluss vom 30.06.2015 - Aktenzeichen 8 V 1125/13

DRsp Nr. 2016/13519

Aussetzung der Vollziehung von Einkommensteuerbescheiden bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens

Tenor

1.

Die Vollziehung der gegenüber den Antragstellern ergangenen Feststellungsbescheide vom 6. Februar 2013 wird mit Ausnahme der jeweils festgestellten Sanierungskosten vor Abschluss des Kaufvertrages bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens ausgesetzt.

2.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Finanzamt auferlegt.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 4; EStG § 7 Abs. 5; EStG § 10f;

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 6. Februar 2013 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und für die Festsetzung der Investitionszulage nach der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO für die Kalenderjahre 2005 ff für die in dem Objekt K.-Str., L. befindlichen Wohnungen Nr. 2 und Nr. 7.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 13. Dezember 2001 (UR-Nr. R 1531/2001 des Notars Dr. Rd. in L.) hatte die A.-Bb. mbH, L. (Bauträger) das Grundstück in L., K.-Str. (Grundbuch beim Amtsgericht L., Blatt a), Flurstück A)) mit einer Fläche von 1.360 qm für 850 TDM erworben. Hernach hatte der Bauträger den Grundbesitz in Sondereigentum nach dem WEG aufgeteilt (UR-Nr. R B) vom 6. Juli 2004 des Notars Rd., L.).