FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.03.2023
11 V 2313/22
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 237; UZK Art. 45;

Aussetzung der Vollziehung von Zinsbescheiden ohne Sicherheitsleistung; Anwendung von § 237 AO im Zusammenhang mit einer Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 UZK; Ablauf der Festsetzungsfrist

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.03.2023 - Aktenzeichen 11 V 2313/22

DRsp Nr. 2023/6777

Aussetzung der Vollziehung von Zinsbescheiden ohne Sicherheitsleistung; Anwendung von § 237 AO im Zusammenhang mit einer Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 UZK; Ablauf der Festsetzungsfrist

Tenor

1.

Die Vollziehung des Zinsbescheids vom 1. September 2022 - XXXXX über XXX € und des Zinsbescheids vom 5. September 2022 - XXXXX über XXX € wird ohne Sicherheitsleistung bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung über den hiergegen erhobenen Einspruch oder einer anderweitigen Erledigung des Rechtsstreits ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt.

2.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1; AO § 237; UZK Art. 45;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung der Vollziehung von zwei Zinsbescheiden ohne Sicherheitsleistung. In der Sache ist der Ablauf der Festsetzungsfrist streitig.