FG Münster - Beschluss vom 02.08.2023
9 V 1012/23 E
Normen:
FGO § 69 Abs. 4 S. 1; AO § 162 Abs. 1 S. 1;

Aussetzung des Einkommensteuerbescheids von der Vollziehung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des gleichermaßen mittels Einspruchs angefochtenen Gewerbesteuermessbetrags

FG Münster, Beschluss vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 9 V 1012/23 E

DRsp Nr. 2023/11528

Aussetzung des Einkommensteuerbescheids von der Vollziehung; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des gleichermaßen mittels Einspruchs angefochtenen Gewerbesteuermessbetrags

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2017 wird - über die bisher bereits vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung hinausgehend - bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens dahingehend ab Fälligkeit von der Vollziehung ausgesetzt, dass statt der bisher zugrunde gelegten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 18.523 € von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.183 € und von Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.440 € auszugehen ist.

Der Einkommensteuerbescheid 2018 wird - über die bisher bereits vom Antragsgegner gewährte Aussetzung der Vollziehung hinausgehend - bis einen Monat nach Abschluss des Einspruchsverfahrens dahingehend ab Fälligkeit von der Vollziehung ausgesetzt, dass statt der bisher zugrunde gelegten Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 33.551 € von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 31.320 € und von Einkünften aus selbständiger Arbeit in Höhe von 1.440 € auszugehen ist.