BFH - Beschluss vom 23.12.2005
VI B 103/04
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; EStG § 32c ; FGO § 74 ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 272/00

Aussetzung des Klageverfahrens - Verfahren bei BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm

BFH, Beschluss vom 23.12.2005 - Aktenzeichen VI B 103/04

DRsp Nr. 2006/2659

Aussetzung des Klageverfahrens - Verfahren bei BVerfG wegen Verfassungswidrigkeit einer Norm

Lehnt das FA trotz Vorliegens entsprechender Verwaltungsanweisungen im Hinblick auf ein Musterverfahren vor dem BVerfG hinsichtlich der Anwendung des § 32c EStG es ab, einen Steuerbescheid für teilweise vorläufig zu erklären, erklärt es sich aber in Übereinstimmung mit dem Kl. einverstanden, das gleiche Verfahren Ruhen zu lassen, so verstößt es gegen die sachgerechte Rechtsschutzgewährung, wenn das FG die Klage trotz Fehlens anderer Gründe abweist.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ; EStG § 32c ; FGO § 74 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden zur Einkommensteuer des Streitjahres 1996 zusammenveranlagt. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; die Klägerin ist nicht berufstätig.