1. Mit Beschluss vom 8. Juli 2004 hat das Finanzgericht (FG) den Beschwerdeführer zum Klageverfahren seiner am 22. Dezember 2002 verstorbenen Ehefrau, der Klägerin, beigeladen, weil der Rechtsstreit die Aufteilung von Einkommensteuerbescheiden betreffe, die gegen die Klägerin und den Beigeladenen und Beschwerdeführer (Beschwerdeführer) als Eheleute ergangen seien. Bereits mit Beschluss vom 3. Juni 2004 hatte das FG das Klageverfahren 10 K 211/00 auf Antrag des Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Klägerin ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer beantragt, den Beiladungsbeschluss aufzuheben.
2. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das FG durfte während der Aussetzung des Verfahrens keine Beiladung aussprechen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Oktober 1986 V R 99/78, BFHE 148, 184, BStBl II 1987, 147).
a) Die Aussetzung des Verfahrens steht der Beschwerdeeinlegung nicht entgegen (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, , 63. Aufl., § Rn. 12; Zöller/Greger, , 25. Aufl., § Rn. 5; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 21. Juni 1995 , Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1995, , und BGH-Beschluss vom 5. Februar 1965 V ZB 12/64, NJW 1965, 1019).
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