BFH - Beschluss vom 06.03.2019
V S 25/18
Normen:
FGO § 74, § 128; AO § 218 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 581
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 30.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 451/17

Aussetzung des Verfahrens über die Erhebung der Umsatzsteuer im Hinblick auf den gegen einen Abrechnungsbescheid anhängigen Einspruch

BFH, Beschluss vom 06.03.2019 - Aktenzeichen V S 25/18

DRsp Nr. 2019/5992

Aussetzung des Verfahrens über die Erhebung der Umsatzsteuer im Hinblick auf den gegen einen Abrechnungsbescheid anhängigen Einspruch

Festsetzungsverfahren, Erhebungsverfahren NV: Das Verfahren über die Erhebung der festgesetzten Umsatzsteuer ist für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung nicht vorgreiflich. Das gilt auch dann, wenn noch kein Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid anhängig ist, weil über den Einspruch gegen den Abrechnungsbescheid noch nicht entschieden wurde.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Nürnberg vom 30. Oktober 2018 2 K 451/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 74, § 128; AO § 218 Abs. 2;

Gründe

I.

Mit seiner Klage vom 31. März 2017 2 K 451/17 wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die geänderten Umsatzsteuerbescheide 2007 bis 2010 sowie die erstmaligen Umsatzsteuerbescheide 2011 bis 2012. Zeitgleich beantragte er beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) den Erlass eines Abrechnungsbescheids und beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung des Klageverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über gegenseitige Zahlungsverpflichtungen aus dem Abrechnungsbescheid.