BVerwG - Beschluss vom 03.09.2021
2 WDB 4.21
Normen:
WDO § 83 Abs. 1 S. 1; WDO § 16 Abs. 1; WStG § 32;
Vorinstanzen:
TDG Süd, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen TDiG S 6 VL 34/20

Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Soldaten wegen Missbrauchs der offiziellen Kommunikationswege zu privaten Zwecken

BVerwG, Beschluss vom 03.09.2021 - Aktenzeichen 2 WDB 4.21

DRsp Nr. 2021/14924

Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens gegen einen Soldaten wegen Missbrauchs der offiziellen Kommunikationswege zu privaten Zwecken

Ein gerichtliches Disziplinarverfahren ist in der Regel auch dann gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 WDO auszusetzen, wenn gegen den Soldaten nur wegen eines Teils des Sachverhalts, der dem gerichtlichen Disziplinarverfahren zu Grunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist. Dies gilt nicht, wenn der in beiden Verfahren gegenständliche Sachverhalt angesichts der weiteren, nur im gerichtlichen Disziplinarverfahren angeschuldigten Pflichtverletzungen gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 WDO ausgeklammert werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 4. Mai 2021 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

WDO § 83 Abs. 1 S. 1; WDO § 16 Abs. 1; WStG § 32;

Gründe

I

Das Beschwerdeverfahren betrifft die Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens.

1. Der Soldat, ein im Zentrum für Cyber-Sicherheit der Bundeswehr in A. als Teamleiter eines ... eingesetzter Major, wurde in einem im Mai 2020 gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren im Oktober 2020 beim Truppendienstgericht wie folgt angeschuldigt: