OLG Brandenburg - Beschluss vom 22.12.2022
12 U 121/22
Normen:
VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) 715/2007 Art. 4; ZPO § 148; RL 2007/46/EG Art. 18 Abs. 1; RL 2007/46/EG Art. 26 Abs. 1; RL 2007/46/EG Art. 46; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 20.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 146/21

Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 148 ZPO analogAnsprüche auf Schadensersatz aus dem DieselskandalVorhandensein einer unzulässigen AbschalteinrichtungAnsprüche gegen den Kfz-Hersteller bezüglich eines im Fahrzeug verbauten ThermofenstersThermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.12.2022 - Aktenzeichen 12 U 121/22

DRsp Nr. 2023/5922

Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog Ansprüche auf Schadensersatz aus dem Dieselskandal Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung Ansprüche gegen den Kfz-Hersteller bezüglich eines im Fahrzeug verbauten Thermofensters Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung

Die Richtlinie 2007/46/EG stellt kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar. Für ein sittenwidriges Verhalten im Rahmen der §§ 826 und 31 BGB ist eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des Handelnden erforderlich. Ein solches verwerfliches Verhalten ist durch den Prozessbeteiligten substantiiert vorzutragen, während bloße Vermutungen nicht ausreichen.

Der Antrag des Klägers, das Verfahren nach § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Bezug auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagenfragen in dem Vorabentscheidungsverfahren C-100/21 auszusetzen, wird zurückgewiesen.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 20.05.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 146/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht für den Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263; EG-FGV § 6 Abs. 1;