BFH - Beschluss vom 29.11.2005
I B 196/04
Normen:
FGO § 74 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 592
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 552/04

Aussetzung FG-Verfahren: Vorabentscheidung EuGH

BFH, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen I B 196/04

DRsp Nr. 2006/1307

Aussetzung FG-Verfahren: Vorabentscheidung EuGH

1. Zu den Voraussetzungen der Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO.2. Für die Aussetzung des FG-Verfahrens genügt es, dass der Ausgang des anderen Verfahrens irgendeinen rechtlichen Einfluss auf das aussetzende Verfahren hat.3. Ein finanzgerichtliches Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn in ihm Rechtsfragen zu beantworten sind, die dem EuGH zur Vorabentscheidung vorliegen.

Normenkette:

FGO § 74 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine niederländische Kapitalgesellschaft. Sie schloss mit der deutschen C-GmbH einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, im Zusammenhang mit der Tournee einer Künstlergruppe (X) an die C-GmbH bestimmte Leistungen zu erbringen. Dafür sollte sie von der C-GmbH eine Garantiesumme, einen weiteren Betrag für Zusatzkonzerte und eine Beteiligung an den Einnahmen erhalten.