BGH - Urteil vom 30.11.2009
II ZR 208/08
Normen:
GmbHG § 34; BGB § 138 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2010, 466
DB 2010, 323
DNotZ 2010, 385
DStR 2010, 388
EWiR § 138 BGB 3/2010, 405
MDR 2010, 334
NJW 2010, 1206
WM 2010, 317
ZIP 2010, 324
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 23.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 180/07
LG Potsdam, vom 27.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 105/07

Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch einen ausgetretenen Gesellschafter bis zur Umsetzung seines Austritts nur bzgl. seines Interesses am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung; Gültigkeit eines an einen Gesellschafter gerichteten umfassenden Wettbewerbsverbotes im Gesellschaftsvertrag bis zum wirksamen Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft; Vereinbarkeit eines an einen Gesellschafter gerichteten umfassenden Wettbewerbsverbotes im Gesellschaftsvertrag mit der Berufsfreiheit bei dessen Weitergeltung nach Austritt aus der Gesellschaft

BGH, Urteil vom 30.11.2009 - Aktenzeichen II ZR 208/08

DRsp Nr. 2010/2097

Ausübung der Mitgliedschaftsrechte durch einen ausgetretenen Gesellschafter bis zur Umsetzung seines Austritts nur bzgl. seines Interesses am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung; Gültigkeit eines an einen Gesellschafter gerichteten umfassenden Wettbewerbsverbotes im Gesellschaftsvertrag bis zum wirksamen Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft; Vereinbarkeit eines an einen Gesellschafter gerichteten umfassenden Wettbewerbsverbotes im Gesellschaftsvertrag mit der Berufsfreiheit bei dessen Weitergeltung nach Austritt aus der Gesellschaft

a) Sieht die Satzung einer GmbH vor, dass der Austritt eines Gesellschafters der Umsetzung bedarf, behält ein Gesellschafter, der seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt hat, bis zu der erforderlichen Umsetzung seine Gesellschafterstellung. Er darf jedoch seine Mitgliedschaftsrechte nur noch insoweit ausüben, als sein Interesse am Erhalt der ihm zustehenden Abfindung betroffen ist (Fortführung von BGHZ 88, 320); seine Mitgliedschaftspflichten sind entsprechend reduziert.