FG Köln - Urteil vom 04.11.2008
9 K 2227/04
Normen:
EStG § 6b; EStG § 4 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 472

Ausübung des Ansatzwahlrechts nach § 6b EStG keine Bilanzberichtigung

FG Köln, Urteil vom 04.11.2008 - Aktenzeichen 9 K 2227/04

DRsp Nr. 2010/3638

Ausübung des Ansatzwahlrechts nach § 6b EStG keine Bilanzberichtigung

Die Voraussetzungen einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG sind nicht gegeben, wenn die ursprüngliche Ausübung des Ansatzwahlrechts nach § 6b EStG durch die erneute und anderweitige Ausübung desselben Ansatzwahlrechts ersetzt werden soll.

Normenkette:

EStG § 6b; EStG § 4 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Kläger sind Vater und Sohn und erwirtschaften seit dem 1. Juli 1991 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in X (Westbetrieb). Seit dem 1. Juli 1995 bewirtschaften die Kläger außerdem einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Nähe von N (Ostbetrieb). Im Westbetrieb waren in den Wirtschaftsjahren 1993/94 und 1994/95 Ländereien veräußert worden. Die aufgedeckten stillen Reserven wurden einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Bilanzen des Westbetriebs zugeführt, die jeweils zeitnah dem Beklagten eingereicht worden waren.