Die Kläger sind Vater und Sohn und erwirtschaften seit dem 1. Juli 1991 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in X (Westbetrieb). Seit dem 1. Juli 1995 bewirtschaften die Kläger außerdem einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Nähe von N (Ostbetrieb). Im Westbetrieb waren in den Wirtschaftsjahren 1993/94 und 1994/95 Ländereien veräußert worden. Die aufgedeckten stillen Reserven wurden einer Rücklage nach § 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in den Bilanzen des Westbetriebs zugeführt, die jeweils zeitnah dem Beklagten eingereicht worden waren.
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