BFH - Urteil vom 28.08.2012
I R 10/12
Normen:
AO § 146 Abs. 2b; AO § 200 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 12205/10

Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

BFH, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen I R 10/12

DRsp Nr. 2013/1512

Ausübung des Ermessens bei der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

1. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist auch bei der Entscheidung, ob gegenüber dem Steuerpflichtigen ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2b AO in Höhe von mindestens 2.500 € festgesetzt wird, zu beachten. Hiernach ist es dem FA verwehrt, im Rahmen der Ausübung seines sog. Entschließungsermessens von einer Vorprägung in dem Sinne auszugehen, dass jede Verletzung der Mitwirkungspflichten (§ 200 Abs. 1 AO) --unabhängig davon, ob den Steuerpflichtigen ein Schuldvorwurf trifft-- grundsätzlich zur Festsetzung eines Verzögerungsgelds führt.2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz schließt es ferner aus, dass das FA der Ausübung seines Entschließungsermessens die Summe (Bündel) der Pflichtverletzungen zugrunde legt, bei der anschließenden Ermessensentscheidung dazu, ob es --im nämlichen Fall-- angemessen und zumutbar ist, den Mindestsatz zu überschreiten (sog. Auswahlermessen), hingegen auf die einzelne Pflichtverletzung abstellt und diese jeweils --ohne weitere die Gesamtheit der Verstöße betreffende Erwägungen-- in Höhe von 2.500 € (Mindestsatz) sanktioniert.

Normenkette:

AO § 146 Abs. 2b; AO § 200 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verzögerungsgelds gemäß § 146 Abs. 2b der Abgabenordnung (AO).