LAG Chemnitz - Urteil vom 08.09.2023
2 Sa 197/22
Normen:
BGB § 251 Abs. 1; BGB § 612a; BGB § 615; EFZG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 31.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6244/21

Ausübung des Weisungsrechts bei Schichtplaneinteilung nach billigem ErmessenVerstoß gegen billiges Ermessen bei Herausnahme des Arbeitnehmers aus dem Schichtplan wegen bevorstehender ArbeitsunfähigkeitAnnahmeverzugslohn oder Schadensersatz bei unbilliger Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 GewODer Schutzbereich des billigen Ermessens i.S.d. § 106 GewOEntschädigung in Geld als Schadensersatz

LAG Chemnitz, Urteil vom 08.09.2023 - Aktenzeichen 2 Sa 197/22

DRsp Nr. 2023/13925

Ausübung des Weisungsrechts bei Schichtplaneinteilung nach billigem Ermessen Verstoß gegen billiges Ermessen bei Herausnahme des Arbeitnehmers aus dem Schichtplan wegen bevorstehender Arbeitsunfähigkeit Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz bei unbilliger Ausübung des Weisungsrechts nach § 106 GewO Der Schutzbereich des billigen Ermessens i.S.d. § 106 GewO Entschädigung in Geld als Schadensersatz

1. Erfolgt der Einsatz eines Arbeitnehmers aufgrund eines durch den Arbeitgeber zu erstellenden Schichtplans, muss die Planung als Ausübung des Weisungsrechts billigem Ermessen entsprechen, § 106 GewO. 2. Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Erstellung eines Schichtplans mit, dass aufgrund einer anstehenden Operation für einen bestimmten Zeitraum eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit zu erwarten ist und plant der Arbeitgeber den Arbeitnehmer daraufhin für diesen Zeitraum nicht mit Schichten ein, kann dies unbillig sein. Dabei kommt es darauf an, ob und inwieweit ohne die Mitteilung eine Einplanung zu erwarten war. 3. Ist die Schichtplanung als Weisung unbillig, steht dem Arbeitnehmer entweder Annahmeverzugslohn oder ein Schadenersatzanspruch zu (BAG, Urteil vom 18. Oktober 2017, - 10 AZR 330/16 - BAGE 160, 296-324, juris).