BGH - Beschluss vom 15.10.2009
V ZB 43/09
Normen:
ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ZVG § 155 Abs. 1; ZVG § 156 Abs. 1 S. 2, 3;
Fundstellen:
BGHZ 182, 361
MDR 2010, 107
MietRB 2009, 355
NJW 2010, 1003
NZI 2009, 904
NZM 2009, 909
Rpfleger 2010, 100
Rpfleger 2010, 35
ZMR 2010, 296
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1126/08
AG Leipzig, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 480 L 350/08

Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) auf die rechtliche Einordnung von Hausgeldforderungen als Verwaltungsausgaben

BGH, Beschluss vom 15.10.2009 - Aktenzeichen V ZB 43/09

DRsp Nr. 2009/25120

Auswirkungen des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) auf die rechtliche Einordnung von Hausgeldforderungen als Verwaltungsausgaben

Die Änderung von § 10 Abs. 1 Nr. 2 und § 156 Abs. 1 ZVG durch das Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26. März 2007 hat nicht zur Folge, dass die Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft auf das laufende Hausgeld von dem Zwangsverwalter nicht mehr als Ausgaben der Verwaltung zu erfüllen wären.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 12. Februar 2009 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 2. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.512 EUR.

Normenkette:

ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 2; ZVG § 155 Abs. 1; ZVG § 156 Abs. 1 S. 2, 3;

Gründe

I.

Dem Schuldner gehört die im Rubrum bezeichnete Eigentumswohnung. Auf Antrag der Beteiligten zu 1, einer Sparkasse, ordnete das Amtsgericht am 3. Juni 2008 wegen eines dinglichen Anspruchs von 109.000 EUR zuzüglich Zinsen die Zwangsverwaltung des Wohnungseigentums an und bestellte den Beteiligten zu 3 zum Zwangsverwalter.