FG München - Urteil vom 10.12.2002
12 K 66/01
Normen:
AO § 278 Abs. 2 ; BGB § 330 ; BGB § 331 ; VVG § 166 ;

Auszahlung einer Kapitallebensversicherung

FG München, Urteil vom 10.12.2002 - Aktenzeichen 12 K 66/01

DRsp Nr. 2003/580

Auszahlung einer Kapitallebensversicherung

Kommt eine Kapitallebensversicherung nach dem Tod eines Ehegatten an den bezugsberechtigten anderen Ehegatten zur Auszahlung, so erfolgt der originäre Erwerb des Bezugsberechtigten (§§ 330, 331 BGB) aufgrund einer Zuwendung auf den Todesfall, die bei einer Aufteilung der Gesamtschuld (aus der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer) nach § 278 Abs. 2 AO keine Vollstreckungsbeschränkung bewirkt.

Normenkette:

AO § 278 Abs. 2 ; BGB § 330 ; BGB § 331 ; VVG § 166 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin wegen Zuwendungen ihres Ehemanns über den Teil hinaus für rückständige Abgaben in Anspruch genommen werden darf, der auf sie aus der Aufteilung der Gesamtschuld, die aus der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer herrührt, trifft.

Die Klägerin ist gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern Erbin ihres am 25. November 1997 verstorbenen Ehemanns. Mit Bescheid vom 06. August 1999 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns für 1997 auf 28.470,- DM fest.