Streitig ist, ob die Klägerin wegen Zuwendungen ihres Ehemanns über den Teil hinaus für rückständige Abgaben in Anspruch genommen werden darf, der auf sie aus der Aufteilung der Gesamtschuld, die aus der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer herrührt, trifft.
Die Klägerin ist gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern Erbin ihres am 25. November 1997 verstorbenen Ehemanns. Mit Bescheid vom 06. August 1999 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemanns für 1997 auf 28.470,- DM fest.
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