BFH - Beschluss vom 25.11.2005
VIII B 271/04
Normen:
AO § 30a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 483
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 23.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2709/01

Bankenfahndung - Steuerfahndung

BFH, Beschluss vom 25.11.2005 - Aktenzeichen VIII B 271/04

DRsp Nr. 2006/153

Bankenfahndung - Steuerfahndung

1. Es kann offen bleiben, ob der vom Amtsgericht angeführte "kriminalistische Erfahrungssatz" auch einen "hinreichenden Anlass" i. S. der BFH-Rechtsprechung zu § 30a AO begründet.2. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ungewöhnliche und nicht banktypische Geldgeschäfte für einen Anfangsverdacht ausreichen. Der Durchsuchungsbeschluss eines Amtsgerichts unterliegt im Steuerfestsetzungsverfahren nicht der finanzgerichtlichen Kontrolle.

Normenkette:

AO § 30a ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).