OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.04.2023
26 W 8/20 [AktE]
Normen:
AktG § 304 Abs. 1 S. 1; AktG § 305 Abs. 1; AktG § 305 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 26.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 4/12

Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags; angemessene Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung Bestandteil eines Gewinnabführungsvertrages

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.04.2023 - Aktenzeichen 26 W 8/20 [AktE]

DRsp Nr. 2024/3331

Barabfindung und Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags; angemessene Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung Bestandteil eines Gewinnabführungsvertrages

1. Die Kompensationsleistungen aus einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag sind nur angemessen, wenn sie den außenstehenden Aktionären auch weiterhin die Renditen sichern, die sie ohne den Abschluss des gesellschaftsrechtlichen Strukturvertrags erhalten hätten, bzw. im Falle der Abfindung den Gegenwert ihrer Gesellschaftsbeteiligung widerspiegeln. Die Entschädigung muss dem "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums entsprechen. 2. Die geringfügige Abweichung von rund 2,2 % von der ermittelten Kompensation rechtfertigt keine Korrektur der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Abfindung.

Tenor