FG Hessen - Urteil vom 30.10.2012
1 K 1264/09
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Bausparverträge; Erfüllungsrückstand; Nachbetreuungspflichten; Rückstellung; Versicherungsverträge

FG Hessen, Urteil vom 30.10.2012 - Aktenzeichen 1 K 1264/09

DRsp Nr. 2013/3004

Bausparverträge; Erfüllungsrückstand; Nachbetreuungspflichten; Rückstellung; Versicherungsverträge

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1; HGB § 249 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in den Jahresabschlüssen der von ihm betriebenen Versicherungsagentur für die Veranlagungsjahre 2004 und 2005 Rückstellungen für die Betreuung von Versicherungsverträgen bilden durfte. Dem liegt der nachfolgende Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute.

Der Kläger war in den Streitjahren als selbstständiger Handelsvertreter für die A Bausparkasse im Bereich Finanzierung und Bausparen ohne angestelltes Personal tätig.