Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 02.03.2020
S 3812b.1.1 - 31/4 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 02.03.2020 (S 3812b.1.1 - 31/4 St 34) - DRsp Nr. 2020/80134

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 02.03.2020 - Aktenzeichen S 3812b.1.1 - 31/4 St 34

DRsp Nr. 2020/80134

Abgrenzung des Verwaltungsvermögens bei Dritten zur Nutzung überlassenen Grundstücken: Auslegung von R E 13b.13 Satz 3 ErbStR 2019; (nach FMS vom 10. Januar 2020, Az.: 34 - S 3812b - 3/16)

Nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG zählen Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke zum Verwaltungsvermögen, soweit nicht die gesetzlichen Rückausnahmen zur Anwendung kommen.

Werden neben der Überlassung von Grundstücksteilen weitere gewerbliche Leistungen einheitlich angeboten und in Anspruch genommen, führt nach R E 13b.13 Satz 3 ErbStR 2019 die Überlassung der Grundstücksteile nicht zu Verwaltungsvermögen, wenn die Tätigkeit nach ertragsteuerlichen Gesichtspunkten insgesamt als originär gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist (z. B. bei Beherbergungsbetrieben wie Hotels, Pensionen oder Campingplätzen, vgl. R 15.7 (2) EStR, H 15.7 (2) EStH).

Die Richtlinie ist eng auszulegen. Es erfolgt damit eine Begrenzung auf Beherbergungsbetriebe. Es sind nicht allein die ertragsteuerlichen Kriterien einer gewerblichen Vermietung zugrunde zu legen.

Die Maßgabe ist auf Fälle mit Steuerentstehung vor dem 1. Juli 2016 entsprechend anzuwenden. Karte 1 zu § 13b ErbSt-Kartei (Az.: S 3812a.2.1 - 3/6 St 34 vom 17.01.2018) ist in diesen Fällen zu beachten.