Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 02.03.2020
S 3812b.2.1 - 48/8 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 02.03.2020 (S 3812b.2.1 - 48/8 St 34) - DRsp Nr. 2020/80133

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 02.03.2020 - Aktenzeichen S 3812b.2.1 - 48/8 St 34

DRsp Nr. 2020/80133

Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe e ErbStG n. F.; Ausschluss der Anwendbarkeit bei Zwischenhändlern; (aus FMS vom 14. Januar 2020, Az.: 34 - S 3812b - 3/16)

Werden Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten, einem Dritten zur Nutzung überlassen, sind diese grds. Verwaltungsvermögen i. S. d. § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG, wenn nicht eine Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a bis f ErbStG erfüllt ist.

Die Rückausnahme nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe e ErbStG ist gegeben, wenn die Überlassung vorrangig erfolgt, um im Rahmen von Lieferverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen.

Der bloße Handel mit Produkten ist nicht unter § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe e ErbStG zu fassen.