§ 174 Abs. 4 AO betrifft die Fälle, in denen das Finanzamt einen aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ergangenen Steuerbescheid aufgrund eines Rechtsbehelfs oder eines Antrags des Steuerpflichtigen zu dessen Gunsten aufhebt oder ändert. Aus dieser Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen kann das Finanzamt aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen Folgerungen ziehen.
Nach § 174 Abs. 5 Satz 1 AO ist § 174 Abs. 4 AO auch gegenüber einem Dritten anwendbar, wenn dieser an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheides geführt hat, beteiligt war. Die Vorschrift gibt eine eigenständige Regelung der Zulässigkeit der Hinzuziehung oder Beiladung des Dritten (BFH-Beschluss vom 17.10.1985,BFH/NV 1987, S.
Der Erlass oder die Änderung eines Steuerbescheids gegenüber dem Dritten setzt voraus, dass dieser vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den gegen ihn gerichteten Steueranspruch zu dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, hinzugezogen oder beigeladen worden ist (BFH-Urteil vom 13.04.2000BFH/NV 2001, S. 137).
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