Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.09.2012
S 0351.2.1-17/2

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 03.09.2012 (S 0351.2.1-17/2) - DRsp Nr. 2016/80190

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 03.09.2012 - Aktenzeichen S 0351.2.1-17/2

DRsp Nr. 2016/80190

Änderung von Einkommensteuerbescheiden aufgrund nachträglich bekannt gewordener steuerabzugspflichtiger Kapitalerträge; Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen

Rechtslage bis einschließlich VZ 2008:

Werden dem Finanzamt nach bestandskräftig durchgeführter Einkommensteuerfestsetzung vom Steuerpflichtigen bisher nicht erklärte, dem Steuerabzug (Kapitalertragsteuer) unterworfene Kapitalerträge bekannt, bitte ich wie folgt zu verfahren:

1. Änderung der Einkommensteuerfestsetzung nach § 173 AO

Die nachträglich bekannt gewordenen Kapitalerträge stellen neue Tatsachen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO dar, die zur Änderung der Steuerfestsetzung führen, wenn sich durch die Erfassung der Kapitalerträge eine geänderte (höhere) Einkommensteuer ergibt und noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Die Steuerfestsetzung ist auch dann nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zu ändern, wenn sich nach Anrechnung der Kapitalertragsteuer eine niedrigere verbleibende Einkommensteuerschuld und damit ein Steuererstattungsanspruch ergibt (AEAO zu § 173, Nr. 1.4).

2. Anrechnung der Kapitalertragsteuer bei Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO