Die Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) ist insbesondere dann zulässig, soweit dies
einem Strafverfahren wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche),
einem Strafverfahren zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung i. S. von § 1 Abs. 2 GwG,
oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 17 GwG gegen Verpflichtete i. S. von § 2 Abs. 1 Nrn. 9-12 GwG dient.
Die Finanzbehörden sind außerdem verpflichtet, den zuständigen Stellen unverzüglich Tatsachen, die auf oben genannte Sachverhalte hindeuten, mitzuteilen. Zur Frage, wann eine Mitteilungspflicht ausgelöst wird, siehe AEAO zu § 31b Nrn. 1 und 2. Außerdem sei auf das Typologiepapier für die Finanzverwaltung zur Erstattung von Geldwäsche-Verdachtsanzeigen gem. § 31b AO i. V. m. § 261 StGB verwiesen (vgl. AO -Kartei, Karte 2 zu § 31b AO).
Im Interesse einer einheitlichen Handhabung derartiger Fälle bitte ich, sowohl in den Fällen, in denen Anfragen beim Finanzamt eingehen, als auch in den Fällen, in denen das Finanzamt von sich aus die entsprechenden Stellen vom Verdacht des Vorliegens einschlägiger Sachverhalte unterrichten will, - ggf. telefonisch - zu verständigen (BayLfSt Vfg. v. 15.03.2010, ).
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