Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.03.2012
S 0224.2.1-21/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 05.03.2012 (S 0224.2.1-21/1 St42) - DRsp Nr. 2012/80418

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 05.03.2012 - Aktenzeichen S 0224.2.1-21/1 St42

DRsp Nr. 2012/80418

Erteilung verbindlicher Auskünfte I. S. des § 89 Abs. 2 AO

Ergänzend zu den Ausführungen im AEAO zu § 89 weise ich auf Folgendes hin:

1. Antragstellung

Als Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft sind nur diejenigen Schreiben zu werten, die ausdrücklich als solche bezeichnet sind und alle in der Steuerauskunftsverordnung aufgeführten Angaben enthalten. Bei unvollständigen Anträgen - insbesondere in Fällen von erkennbar unvollständiger Sachverhaltsdarstellung - ist dem Antragsteller mit dem Hinweis einer ansonsten erfolgenden Ablehnung der Erteilung der Auskunft Gelegenheit zu geben, fehlende Angaben nachzuholen bzw. zu ergänzen.

2. Besonderes steuerliches Interesse

Ein besonderes steuerliches Interesse für die Erteilung von verbindlichen Auskünften ist nur gegeben

  • bei Sachverhalten, die schwierig zu lösende steuerliche Fragen aufwerfen

  • bei Fragestellungen, die nicht bereits durch ein im BStBl I veröffentlichtes BMF-Schreiben bzw. durch im BStBl II veröffentlichte BFH-Rechtsprechung geklärt worden sind. Eine Ablehnung der verbindlichen Auskunft ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn eindeutig erkennbar ist, dass auf den geschilderten Sachverhalt das BMF-Schreiben bzw. das BFH-Urteil angewendet werden kann.

3. Zuständigkeitsfragen und Zeichnung