Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 07.04.2016
S 3812.1.1 - 12/10 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 07.04.2016 (S 3812.1.1 - 12/10 St 34) - DRsp Nr. 2016/80419

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 07.04.2016 - Aktenzeichen S 3812.1.1 - 12/10 St 34

DRsp Nr. 2016/80419

Haftung des Testamentsvollstreckers für die sog. Nachsteuer

Ist ein Testamentsvollstrecker gem. § 31 Abs. 5 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet, hat er nach § 32 Abs. 1 S. 2 ErbStG für die Zahlung der Erbschaftsteuer Sorge zu tragen.

Aus diesen Verpflichtungen ergibt sich eine Haftung des Testamentsvollstreckers für den Fall der Nichtzahlung der Erbschaftsteuer durch die vom Umfang der Testamentsvollstreckung betroffenen Erwerber, §§ 34, 69 AO.

Voraussetzung für die Haftung ist stets eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch den Testamentsvollstrecker.

Eine solche Pflichtverletzung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass verfrüht verteilt hat, ohne einen entsprechenden Anteil als Sicherheit für die Bezahlung der Erbschaftsteuer zurück zu behalten und anschließend die Erbschaftsteuer vom jeweiligen Erwerber nicht bezahlt werden kann.

Eine verfrühte Nachlassverteilung durch den Testamentsvollstrecker ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn dieser im Zeitpunkt der Auskehrung des Nachlassvermögens erkennbar mit einer Erbschaftsteuer(nach)forderung rechnen musste.