Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 07.08.2012
S 7300.2.1-14/48 St 33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 07.08.2012 (S 7300.2.1-14/48 St 33) - DRsp Nr. 2012/80743

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 07.08.2012 - Aktenzeichen S 7300.2.1-14/48 St 33

DRsp Nr. 2012/80743

Vorsteuerabzug aus Gebäudeaufwendungen in Zusammenhang mit der Errichtung einer Photovoltaikanlage; hier: Dachsanierung oder Neubau eines ansonsten nichtunternehmerisch verwendeten Gebäudes

Diese Verfügung richtet sich an alle Bedienstete, die mit der Umsatzsteuer befasst sind.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in den Urteilen vom 19.07.2011, Az. XI R 29/09 ( BStBl 2012 II, 430), Az. XI R 29/10 ( BStBl 2012 II, 438) und Az. XI R 21/10 ( BStBl 2012 II, 434) zum Vorsteuerabzug aus Gebäudeaufwendungen (Herstellungskosten für einen Neubau bzw. Erhaltungsaufwand für ein bereits bestehendes Gebäude) im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage) geäußert.

Der BFH geht davon aus, dass das Dach für die Installation der PV-Anlage als Halterung erforderlich ist. Es besteht damit dem Grunde nach ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Herstellung des Gebäudes bzw. der Dachsanierung und der Erzeugung und Einspeisung des mit Hilfe der PV-Anlage gewonnenen Stroms. Die Urteile sind ausschließlich zu Sachverhalten ergangen, in denen das Gebäude selbst nichtunternehmerisch verwendet worden ist.

1. Anschaffung/Herstellung eines ansonsten nichtunternehmerisch verwendeten Gebäudes