Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.04.2020
S 7107.1.1-16/3 St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 08.04.2020 (S 7107.1.1-16/3 St33) - DRsp Nr. 2020/80259

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 08.04.2020 - Aktenzeichen S 7107.1.1-16/3 St33

DRsp Nr. 2020/80259

Erteilung von verbindlichen Auskünften zu § 2b UStG

Verbindliche Auskünfte sind nach § 89 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich nur zu genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu erteilen. Nach Erörterung auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass verbindliche Auskünfte zu § 2b UStG (Besteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts) auch dann zu erteilen sind, wenn ein Dauersachverhalt aufgrund einer grundlegenden Gesetzesänderung nur dann unverändert fortgeführt werden soll, wenn keine wesentlichen negativen Steuerfolgen eintreten. Darüber hinaus ist schlüssig darzulegen, dass eine Sachverhaltsveränderung für die Zukunft möglich wäre.

Beispiel:

Eine Kommune hat vor einigen Jahren die Verkehrsüberwachung gegen Kostenerstattung auf einen Zweckverband übertragen. In Anknüpfung an das Körperschaftssteuerrecht wurde bislang umsatzsteuerrechtlich eine nicht steuerbare Beistandsleistung angenommen. Im Rahmen eines Antrags auf verbindliche Auskunft fragt die Kommune an, ob nach Einführung des § 2b UStG aufgrund fehlenden Wettbewerbs weiterhin von einer Nichtsteuerbarkeit auszugehen ist.