Eine Voraussetzung der Rückausnahme vom Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG für Wohnungsunternehmen nach § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d ErbStG ist, dass zur Erfüllung des Hauptzwecks des Betriebs (Vermietung von Wohnungen) ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erforderlich ist. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn das Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen hält.
Bei der Prüfung der Grenze von 300 Wohnungen ist nur auf die eigenen Wohnungen des jeweiligen Unternehmens/der jeweiligen Gesellschaft abzustellen. Die über Bruchteilsgemeinschaften oder vermögensverwaltende Gesellschaften gehaltenen Anteile an Wohnungen sind nicht mit einzubeziehen. Dies gilt für Wohnungen in (gewerblichen) Schwester- oder Tochtergesellschaften innerhalb eines Konzerns entsprechend.
Erfüllt das jeweilige Unternehmen/die jeweilige Gesellschaft die 300 Wohnungsgrenze mit eigenen Wohnungen, sind die über Bruchteilsgemeinschaften oder vermögensverwaltende Gesellschaften gehaltenen Anteile an Wohnungen nicht in die Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe d ErbStG mit einzubeziehen. Es handelt sich dabei um Verwaltungsvermögen.
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