Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 09.10.2020
S 2135.2.1-15/5 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 09.10.2020 (S 2135.2.1-15/5 St32) - DRsp Nr. 2021/80262

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 09.10.2020 - Aktenzeichen S 2135.2.1-15/5 St32

DRsp Nr. 2021/80262

Ertragsteuerliche Behandlung einer unentgeltlichen bzw. verbilligten Abgabe von Wärme bei einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk

I. Allgemeines

Die ertragsteuerliche Behandlung einer unentgeltlichen bzw. verbilligten Abgabe von Wärme bei einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk ist immer wieder Thema in der täglichen Besteuerungspraxis. Ich bitte, dazu folgende Auffassung zu vertreten.

Entnahmen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG „alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.“ Wärme wird mit dem Inverkehrbringen (Verbrauch im eigenen Haushalt oder Lieferung über Wärmezähler) ein selbständig bewertbares Wirtschaftsgut.

Die weitere Behandlung der Wärme ist davon abhängig für welchen Zweck diese verwendet wird.

1. Nutzung der Wärme für eigene private Zwecke

Soweit der Steuerpflichtige die produzierte Wärme für seinen eigenen privaten Haushalt verwendet, liegt eine Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG vor (gesetzliche Formulierung in § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG : „für seinen Haushalt“). Dies gilt selbst dann, wenn dafür ein KWK-Bonus gezahlt wird.