Mitteilungen und Auskünfte an die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte zur Verfolgung von nichtsteuerlichen Straftaten sind nur unter Voraussetzungen des §
Dabei ist zu beachten, dass bei jeder Auskunftserteilung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gilt. Es muss jeweils geprüft werden, ob und inwieweit die vorgesehene Offenbarung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck steht. Ist die Befugnis zur Offenbarung gegeben und besteht gleichzeitig nach §
Eine Offenbarung kann nach folgenden Bestimmungen in Betracht kommen:
Offenbarung nach §
Die Offenbarung ist zulässig, soweit sie durch Gesetz zugelassen ist (vgl. zu § 30 Tz. 8).
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