Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.01.2012
S 0130.2.1-74/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.01.2012 (S 0130.2.1-74/1 St42) - DRsp Nr. 2012/80290

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.01.2012 - Aktenzeichen S 0130.2.1-74/1 St42

DRsp Nr. 2012/80290

Mitteilungen und Auskünfte an die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte; Strafanzeigen und Strafanträge wegen nichtsteuerlicher Straftaten

Mitteilungen und Auskünfte an die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte zur Verfolgung von nichtsteuerlichen Straftaten sind nur unter Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 und Abs. 5 AO zulässig. Die in §§ 96 und 161 StPO begründeten Auskunftsansprüche der Strafverfolgungsbehörden treten gegenüber der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses zurück. Bei entsprechenden Auskunftsersuchen der Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte ist daher in jedem Fall zu prüfen, ob das Finanzamt zur Offenbarung der Kenntnisse, auf die sich das Ersuchen bezieht, befugt ist.

Dabei ist zu beachten, dass bei jeder Auskunftserteilung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel gilt. Es muss jeweils geprüft werden, ob und inwieweit die vorgesehene Offenbarung in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck steht. Ist die Befugnis zur Offenbarung gegeben und besteht gleichzeitig nach § 161 StPO eine Verpflichtung zur Auskunft, so hat das Finanzamt die Auskunft zu erteilen.

Eine Offenbarung kann nach folgenden Bestimmungen in Betracht kommen:

  • Offenbarung nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO

    Die Offenbarung ist zulässig, soweit sie durch Gesetz zugelassen ist (vgl. zu § 30 Tz. 8).