Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.12.2020
S 2342.1.1-22/12 St36

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 18.12.2020 (S 2342.1.1-22/12 St36) - DRsp Nr. 2021/80156

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 18.12.2020 - Aktenzeichen S 2342.1.1-22/12 St36

DRsp Nr. 2021/80156

Berücksichtigung von Hinzurechnungsbeträgen nach § 10 AStG aus Kapital-Investitionsgesellschaften - Anwendung des § 3 Nr. 41 Buchst. b) S. 1 EStG auf Veräußerungsgewinne i. S. d § 56 Abs. 2 InvStG

Nach der bis Ende 2017 geltenden Fassung des Investmentsteuergesetzes (InvStG 2004) unterfielen (ausländische) Kapital-Investitionsgesellschaften nicht der Investmentbesteuerung, so dass für diese die Vorschriften über die Hinzurechnungsbesteuerung gemäß §§ 7 - 14 AStG Anwendung fanden. Ab dem 01.01.2018 ist für die nunmehr als Investmentfonds qualifizierenden Kapital-Investitionsgesellschaften und deren Anleger ausschließlich die Besteuerung nach dem InvStG anzuwenden (§ 7 Abs. 7 AStG). Der Systemwechsel vollzieht sich auf Anlegerebene mittels einer fiktiven Veräußerung (§ 56 Abs. 2 S. 1 InvStG).

Auf Grund dieser fiktiven Veräußerung ergeben sich bei den Anlegern von ausländischen Kapital-Investitionsgesellschaften Fragen zur Berücksichtigung des aus der (letztmaligen) Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach § 10 AStG resultierenden und am 01.01.2018 als zugeflossen geltenden Hinzurechnungsbetrages.