Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.01.2012
S 0130.2.1-78/1 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 20.01.2012 (S 0130.2.1-78/1 St42) - DRsp Nr. 2012/80293

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 20.01.2012 - Aktenzeichen S 0130.2.1-78/1 St42

DRsp Nr. 2012/80293

Beachtung des Steuergeheimnisses, wenn Steuerforderungen vor den Zivilgerichten gegen Drittschuldner und Bürgen geltend gemacht werden

  • In Fällen, in denen wegen Steuerforderungen Rechtsstreit mit Dritten geführt wird, geben die Finanzämter den Bayerischen Landesämtern für Finanzen Auskünfte über steuerliche Verhältnisse, die entscheidungserhebliche Rechtsbeziehungen zwischen Steuerschuldner und Drittschuldner betreffen.

  • Die durch diese Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse können auch in die gerichtlichen Verfahren eingeführt werden, denn sie dienen letztendlich nur der Durchsetzung der Steueransprüche gegen die Vollstreckungsschuldner (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 AO).