Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 21.07.2015
FG 2026.2.1-11/2 St42

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 21.07.2015 (FG 2026.2.1-11/2 St42) - DRsp Nr. 2015/80451

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 21.07.2015 - Aktenzeichen FG 2026.2.1-11/2 St42

DRsp Nr. 2015/80451

Änderung und Ersetzung von Verwaltungsakten während des finanzgerichtlichen Verfahrens

1. Voraussetzungen des § 68 FGO

§ 68 FGO entspricht § 365 III AO im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren. Da das Finanzamt auch während eines finanzgerichtlichen Verfahrens aufgrund seiner fortbestehenden Verfügungsbefugnis über den Verfahrensgegenstand und der Verpflichtung, den Sachverhalt zu ermitteln (§ 76 Abs. 4 FGO), Verwaltungsakte ändern oder ersetzen darf, bestimmt § 68 FGO, dass das Verfahren mit dem neuen Verwaltungsakt fortgesetzt wird. Entsprechendes gilt, wenn ein Verwaltungsakt nach § 129 AO berichtigt oder erneut bekanntgegeben wird, weil der angefochtene Verwaltungsakt wegen eines Bekanntgabemangels nicht wirksam geworden ist (Beschluss des BFH vom 25.02.1999, IV R 36/98, BFH/NV 1999, 1117).