Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.03.2012
S 1980.1.1-45/2 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.03.2012 (S 1980.1.1-45/2 St32) - DRsp Nr. 2012/80414

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.03.2012 - Aktenzeichen S 1980.1.1-45/2 St32

DRsp Nr. 2012/80414

Investmentsteuergesetz; Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug auf inländische Immobilienerträge durch deutsche Spezial-Investmentvermögen im 2. Halbjahr 2011 bei steuerbefreiten Anlegern oder bei Anwendung des Interbankenprivilegs

Der Bundesverband Investment und Asset Management e. V. (BVI) hat um Bestätigung gebeten, dass es nicht beanstandet wird, wenn inländische Spezial-Sondervermögen und inländische Spezial-Investmentaktiengesellschaften (i. F. Spezial-Investmentvermögen) im Hinblick auf die geänderte Rechtslage ab 2012 bereits im 2. Halbjahr 2011 Abstand vom Steuerabzug auf inländische ausgeschüttete und ausschüttungsgleiche Erträge aus der Vermietung und Verpachtung sowie bei Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (i. F. inländische Immobilienerträge) nehmen.

Diese vorgezogene Abstandnahme vom Steuerabzug soll nur dann zulässig sein, wenn

  • der Anleger in ein Spezial-Investmentvermögen steuerbefreit (nach § 5 Absatz 1 KStG steuerbefreite inländische Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen oder inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts) oder ein inländisches Kredit-/Finanzdienstleistungsinstitut i. S. d. § 43 Absatz 2 Satz 2 EStG ist und