Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.03.2012
S 2252.2.1-68/3 St32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.03.2012 (S 2252.2.1-68/3 St32) - DRsp Nr. 2012/80425

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.03.2012 - Aktenzeichen S 2252.2.1-68/3 St32

DRsp Nr. 2012/80425

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz; Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der Änderung des Kapitalertragsteuerverfahrens

Das Bundesministerium der Finanzen nimmt zu verschiedenen Fragen der kreditwirtschaftlichen Verbände, die im Zusammenhang mit der Änderung des Kapitalertragsteuerverfahrens aufgetreten sind, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung (zur besseren Verständlichkeit ist der Text der Fragen wiedergegeben; im Anschluss daran finden sich die Antworten des BMF):

1. Definition von Aktien im Sinne des § 43 Absatz 1 S. 1 Nummer 1a EStG

Die Kreditwirtschaft geht davon aus, dass der Begriff „Aktien” eng und in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktien auszulegen ist. Demzufolge sind neben Aktien auch ADRs, GDRs und IDRs sowie Anteile an REIT-Aktiengesellschaften erfasst, nicht jedoch eigenkapital- oder rentenähnliche Genussrechte sowie Wandelanleihen und Gewinnobligationen. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind auch Aktien der Investment-Aktiengesellschaften, für die die Regelungen des Investmentsteuergesetzes gelten.

Wir bitten um Bestätigung.

BMF: Ich stimme Ihrer Auffassung zu.

2. Erstattung der Kapitalertragsteuer bei Verwahrung im Ausland