Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.08.2012
S 1301.1.1-6/5 St 32

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 22.08.2012 (S 1301.1.1-6/5 St 32) - DRsp Nr. 2012/80799

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 22.08.2012 - Aktenzeichen S 1301.1.1-6/5 St 32

DRsp Nr. 2012/80799

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Japan; Anwendung des Artikels 11 Abs. 4 Buchstabe a)

Nach Artikel 11 Abs. 4 Buchstabe a) sind Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die Bank von Japan oder die Japanische Export-Import Bank (JEXIM) gezahlt werden, von der deutschen Steuer befreit. Im Zuge von Umstrukturierungen war seit dem 1. Oktober 2008 die Japan Finance Corporation (JFC) zur Inanspruchnahme dieser Steuerbefreiung berechtigt.

Aufgrund einer erneuten Umstrukturierung wird die neue Japan Bank for International Cooperation (neue JBIC) ab 1. April 2012 die Aufgaben der JFC für den Bereich internationaler Finanzierungen übernehmen.