Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.02.2020
S 0335.1.1-4/4 St43

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.02.2020 (S 0335.1.1-4/4 St43) - DRsp Nr. 2020/80170

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 26.02.2020 - Aktenzeichen S 0335.1.1-4/4 St43

DRsp Nr. 2020/80170

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen

1. Allgemeine Grundsätze zur Schätzung bei der Nichtabgabe von Steuererklärungen

Nach Einführung des maschinellen Zwangsgeldverfahrens ist grundsätzlich zunächst - vor einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - ein Zwangsgeldverfahren durchzuführen, um den Steuerpflichtigen zur Abgabe der Steuererklärung zu bewegen (vgl. AO -Kartei § 328 Karte 1).

Falls das Zwangsgeldverfahren nicht zur Abgabe der Steuererklärung führt, hat das Finanzamt zu schätzen, soweit es die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Eine Schätzung soll in sich schlüssig sein; ihre Ergebnisse sollen wirtschaftlich vernünftig und möglich sein. Ziel der Schätzung ist es deshalb, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (BFH-Urteil vom 19.01.1993 VII R 128/84, BStBl 1993 II S. 594). Dabei ist das Finanzamt grundsätzlich gehalten, diejenigen Erkenntnisse, deren Beschaffung und Verwertung ihm zumutbar und möglich sind, auszuschöpfen.