Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.03.2020
S 3302.1.1-6/1 St34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.03.2020 (S 3302.1.1-6/1 St34) - DRsp Nr. 2020/80277

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 26.03.2020 - Aktenzeichen S 3302.1.1-6/1 St34

DRsp Nr. 2020/80277

Zentralstellen Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG; Steuerliche Hilfsmaßnahmen aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie

1. Adressaten

Diese Verfügung richtet sich an die Sachgebietsleiter/innen und Bearbeiter/innen der Zentralstelle Feststellungsverfahren nach § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG.

2. Auswirkungen des Coronavirus

Im Hinblick auf die durch das Coronavirus entstandenen und noch entstehenden beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden kommt bei der Bewertung von (Anteilen an) Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie von Anteilen an Vermögensgegenständen und Schulden, die mehreren Personen zustehen, gem. § 151 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BewG folgende steuerliche Erleichterung in Betracht:

3. Fristverlängerungen für die Abgabe von Feststellungserklärungen

Anträge auf Fristverlängerung, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, sollen grundsätzlich - außer wenn der Antrag offensichtlich unbegründet ist - ohne Vorlage weiterer Nachweise für bis zu drei Monaten gewährt werden. Die Fristverlängerung kann auch rückwirkend erteilt werden.

Darüber hinaus gehende Anträge auf Fristverlängerung können bei entsprechend schlüssigem Vortrag gewährt werden.

4. Anforderung von Unterlagen und sonstige Terminierung