Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.03.2020
S 3900.11.-23/1 St34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 26.03.2020 (S 3900.11.-23/1 St34) - DRsp Nr. 2020/80278

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 26.03.2020 - Aktenzeichen S 3900.11.-23/1 St34

DRsp Nr. 2020/80278

Steuerliche Hilfsmaßnahmen aufgrund der Auswirkungen der Coronapandemie

Auswirkungen des Coronavirus

Im Hinblick auf die durch das Coronavirus bereits entstandenen und noch entstehenden beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden kommen für die Geschädigten bei der ErbSt nachfolgende steuerliche Erleichterungen zur Vermeidung unbilliger Härten in Betracht.

Kurzfristige Stundung von fälliger ErbSt

Anträgen auf Stundung nach § 222 AO, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, soll grds. - außer wenn diese offensichtlich unbegründet sind - ohne Vorliegen von Nachweisen für bis zu drei Monaten stattgegeben werden. Die Stundung soll zinslos gewährt werden.

Im Bewilligungsbescheid ist der Stpfl. darauf hinzuweisen, dass die zinslose Stundung auf drei Monate befristet ist und ggf. - vor Ablauf dieses Zeitraums - erneut eine Stundung zu beantragen ist.

Entsprechende Stundungsanträge sind vorrangig und schnellstmöglich zu bearbeiten.