Im Hinblick auf die durch das Coronavirus bereits entstandenen und noch entstehenden beträchtlichen wirtschaftlichen Schäden kommen für die Geschädigten bei der ErbSt nachfolgende steuerliche Erleichterungen zur Vermeidung unbilliger Härten in Betracht.
Anträgen auf Stundung nach § 222 AO, die mit den Auswirkungen des Coronavirus begründet werden, soll grds. - außer wenn diese offensichtlich unbegründet sind - ohne Vorliegen von Nachweisen für bis zu drei Monaten stattgegeben werden. Die Stundung soll zinslos gewährt werden.
Im Bewilligungsbescheid ist der Stpfl. darauf hinzuweisen, dass die zinslose Stundung auf drei Monate befristet ist und ggf. - vor Ablauf dieses Zeitraums - erneut eine Stundung zu beantragen ist.
Entsprechende Stundungsanträge sind vorrangig und schnellstmöglich zu bearbeiten.
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