Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 27.03.2012
S 6110.1.1-1 St 34

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 27.03.2012 (S 6110.1.1-1 St 34) - DRsp Nr. 2012/80403

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 27.03.2012 - Aktenzeichen S 6110.1.1-1 St 34

DRsp Nr. 2012/80403

Gegenseitigkeit der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 KraftStG

Das für die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 10 KraftStG relevante Tatbestandsmerkmal bei Gegenseitigkeit ist anhand der Liste des Auswärtigen Amtes über die Gegenseitig keit bei der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für diplomatische und berufskonsularische Vertretungen zu beurteilen.

In der Anlage übersende ich eine aktualisierte Liste des Auswärtigen Amtes.

Änderungen haben sich in Bezug auf Uruguay ergeben. Die Steuerbefreiung wird nur noch eingeschränkt gewährt, Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Gegenseitigkeitsliste.

Darüber hinaus wurde Dschibuti erstmals in die Liste aufgenommen.

Das Auswärtige Amt nimmt nur noch bei Bedarf eine Aktualisierung der Gegenseitigkeitsliste vor; eine turnusmäßige Neuauflage ist nicht mehr vorgesehen.

Anmerkung des BayLfSt:

Die in der Gegenseitigkeitsliste verwendeten Abkürzungen haben folgende Bedeutung:

VtP = Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals

dHP = Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals

Anlage:

Stand: 10.05.2011

Gegenseitigkeitsliste Kfz-Steuer-Befreiung

Befreiung von der Kfz-Steuer wird in folgendem Umfang gewährt:

Land Dienst-Kfz Diplomaten VtP/dHP
Ägypten uneingeschränkt uneingeschränkt VTP: s. Diplomaten; dHP: nicht befreit
Äquatorialguinea uneingeschränkt uneingeschränkt s. Diplomaten