Der EuGH hat mit Urteil vom 17.1.2008,BStBl 2008 II S. 326 entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43 EG verstoßen hat, dass sie die Gewährung der Eigenheimzulage (EigZul) an unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegene Wohnungen ausgeschlossen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des EigZulG).
Mit BMF-Schreiben vom 13.3.2008, a. a. O. hat die Finanzverwaltung die Anwendung des Urteils auf alle offenen dem EuGH-Urteil vergleichbaren Sachverhalte umgesetzt. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Eigentümer in Deutschland bereits aufgrund eines hier vorhandenen (Erst-) Wohnsitzes nach § Abs. unbeschränkt steuerpflichtig sind. Der EuGH hatte demgegenüber über einen Sachverhalt zu befinden, in dem der Steuerpflichtige im Inland nicht über einen Wohnsitz verfügte, sondern der mit seinen Einkünften hier eigentlich nur beschränkt steuerpflichtig war, sich aber über § Abs. in die unbeschränkte Steuerpflicht (ein-) wählte.
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