Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.12.2008
S 2337.1.1-2/3 St32/St33

Bayerisches Landesamt für Steuern - Verfügung vom 30.12.2008 (S 2337.1.1-2/3 St32/St33) - DRsp Nr. 2009/80297

Bayerisches Landesamt für Steuern, Verfügung vom 30.12.2008 - Aktenzeichen S 2337.1.1-2/3 St32/St33

DRsp Nr. 2009/80297

Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB; FMS vom 7.4.2004, Az.: 32/34 - S 2337 - 156 - 15628/04 (angepasst an die Rechtslage ab 2007).

1. Allgemeines

Nach § 1896 BGB ist für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen, ein Betreuer durch das Amtsgericht zu bestellen. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. In den häufigen Fällen mittelloser Betreuter kommt die Staatskasse für die Betreuungskosten auf.

Ehrenamtliche Betreuer erhalten derzeit eine jährliche pauschale Aufwandsentschädigung in Höhe von 323 € (gilt seit 1.7.2004). Die Aufwandsentschädigung wird für jede einzelne Vormundschaft, Pflegschaft und Betreuung gewährt. Es ist deshalb in Ausnahmefällen möglich, dass eine Betreuungsperson den Betrag mehrfach bekommt. Der Betrag der pauschalen Aufwandsentschädigung wurde in Anlehnung an die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen mit einem Vielfachen der Entschädigung für eine Stunde versäumter Arbeitszeit bestimmt.

2. Steuerbefreiung